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Rundfunkbeitrag im privaten Bereich - Weitere Wohnungen anmelden

Volltext

Wenn Sie zu Ihrer bestehenden Wohnung eine Zweit- oder Nebenwohnung anmieten oder kaufen, müssen Sie diese beim Beitragsservice anmelden. Dies gilt auch für ausschließlich privat genutzte Ferienwohnungen und Wohnwagen, die Sie überwiegend ortsfest nutzen.

Leben Sie mit mehreren volljährigen Personen in der Wohnung, können Sie selbst entscheiden, wer die Wohnung anmeldet. Wenn Sie in eine Zweit- bzw. Nebenwohnung ziehen, für die bereits ein Rundfunkbeitrag gezahlt wird, brauchen Sie sich nicht zum Rundfunkbeitrag anmelden.

Die Zweit- bzw. Nebenwohnung müssen Sie ab dem Beginn des Monats anmelden, in dem Sie die Wohnung beziehen. Die Höhe des Rundfunkbeitrags und dessen Fälligkeit sind gesetzlich geregelt. Das bedeutet, dass Sie den Rundfunkbeitrag bezahlen müssen, auch wenn Sie keine besondere Zahlungsaufforderung erhalten haben.

Wenn Sie bereits den Rundfunkbeitrag für Ihre Hauptwohnung zahlen, können Sie sich für die Zweit- bzw. Nebenwohnung vom Rundfunkbeitrag befreien. Eine Befreiung für die Zweit- bzw. Nebenwohnung ist auch dann möglich, wenn Ihre Ehepartnerin oder Ihr Ehepartner bzw. Ihre eingetragene Lebenspartnerin oder Ihr eingetragener Lebenspartner den Rundfunkbeitrag für die Hauptwohnung bezahlt. Die Anmeldung der Zweit- bzw. Nebenwohnung und gegebenenfalls auch die Befreiung für diese können Sie online erledigen.

Handlungsgrundlage(n)

§ 2 Abs. 1 RBStV
§ 7 Abs. 1 i. V m. § 8 Abs. 1 RBStV

Erforderliche Unterlagen

keine

  • Ausgefülltes Formular „Weitere Wohnung anmelden“
  • Für Befreiung der Zweit- bzw. Nebenwohnung:
    • Meldebescheinigung oder Zweitwohnungssteuerbescheid
    • Gegebenenfalls ein behördlicher Nachweis über Status der Ehe beziehungsweise der eingetragenen Lebenspartnerschaft

Voraussetzungen

Sie haben bereits eine bestehende Wohnung angemeldet.

•    Sie sind Inhaberin oder Inhaber einer Zweit- oder Nebenwohnung.
•    Sie bewohnen die Wohnung.
•    Sie sind in der Wohnung gemeldet beziehungsweise im Mietvertrag genannt.
•    Für die Wohnung existiert noch kein Rundfunkbeitragskonto.
•    Keine andere Person zahlt für die Zweit- oder Nebenwohnung bereits einen Rundfunkbeitrag.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

keine

Für die angemeldete Wohnung müssen Sie dann den Rundfunkbeitrag zahlen, soweit Sie nicht von der Zahlung des Rundfunkbeitrags für die Zweit- oder Nebenwohnung befreit sind.

Verfahrensablauf

Sie müssen die weitere Wohnung bei der zuständigen Stelle schriftlich anmelden. Füllen Sie dazu das vorgesehene Formular aus. Es liegt in der Regel bei Ihrer Gemeinde aus. Sie können es im Internet herunterladen oder online anmelden.

Online:

  • Öffnen Sie die Internetseite www.rundfunkbeitrag.de.
  • Klicken Sie das Feld "Alle Formulare" an.
  • Klicken Sie im Bereich „Weitere Wohnung anmelden“ auf „Online ausfüllen“ dann öffnet sich das dazugehörige Online-Formular und leitet Sie Schritt für Schritt durch die Anmeldung der Zweit- bzw. Nebenwohnung.

Postalisch:

  • Rufen Sie das Formular zur Anmeldung einer weiteren Wohnung auf der Internetseite rundfunkbeitrag.de im Format PDF auf.
  • Füllen Sie das PDF-Formular aus, drucken es aus unterschreiben Sie es und schicken Sie es an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.

Telefon:

  • Rufen Sie die Telefon-Hotline des Beitragsservice an und gehen Sie das Dokument gemeinsam mit einer Ansprechperson durch.

Formulare

  • Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
  • Schriftform erforderlich: Ja – gilt nur für die Befreiung für eine Nebenwohnung
  • Formlose Antragsstellung möglich: Ja
  • Persönliches Erscheinen nötig: Nein

Bearbeitungsdauer

  •  

Fristen

  • Das Innehaben einer Wohnung ist unverzüglich anzuzeigen.
  • Die Befreiung für eine Nebenwohnung erfolgt unbefristet. Sie beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem die Voraussetzungen für eine Befreiung vorliegen, wenn der Antrag innerhalb von drei Monaten nach Vorliegen der Voraussetzungen gestellt wird. Wird der Antrag erst zu einem späteren Zeitpunkt gestellt, so beginnt die Befreiung mit dem Ersten des Monats, in dem die Antragstellung erfolgt.

Hinweise (Besonderheiten)

Der Rundfunkbeitrag hat zum 1. Januar 2013 die Rundfunkgebühr abgelöst.

Fachlich freigegeben durch

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

09.05.2023

Zuständige Stelle

ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice