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Der Gemeindewahlleiter der Landeshauptstadt Schwerin informiert: Bekanntmachung über die Aufforderung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin am 4. Juni 2023 14.11.2022

Gemäß § 14 Landes- und Kommunalwahlgesetz Mecklenburg-Vorpommern (LKWG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 690), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Januar 2021 (GVOBl. M-V S. 68), fordere ich hiermit die nach § 15 Abs. 1 LKWG M-V vorschlagsberechtigten Parteien, Wählergruppen, Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Wahlvorschlägen für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters der Landeshauptstadt Schwerin auf. Für die Wahlvorschläge sind amtliche Vordrucke zu verwenden, die vom Gemeindewahlleiter, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Ansprechpartner: Herr Liebknecht, Tel. 0385 545-1715, sliebknecht@schwerin.de kostenfrei ausgegeben werden. Die Vordrucke können auch online über die Internetseite www.schwerin.de/wahlen beschafft werden. Auf die Einhaltung der Vorschriften zum Inhalt und zur Form der Wahlvorschläge sowie die Regelungen zu den persönlichen Voraussetzungen der Kandidatinnen und Kandidaten (§§ 15, 16, 62 und 66 LKWG M-V) wird hingewiesen.

Die Amtszeit der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters beträgt gemäß § 7 Abs. 1 der Hauptsatzung für die Landeshauptstadt Schwerin sieben Jahre.

Bei der Einreichung von Wahlvorschlägen ist Folgendes zu beachten:

I. Wahlgebiet

Jeder zur Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters eingereichte Wahlvorschlag gilt für das gesamte Wahlgebiet der Landeshauptstadt Schwerin.

II. Wahlvorschlagsrecht

Wahlvorschläge können einreichen: 

  1. Parteien im Sinne des Artikels 21 des Grundgesetzes (Partei),
  1. Wahlberechtigte Personen, die sich zu einer Gruppe zusammenschließen (Wählergruppe),
  1. einzelne Personen, die sich selbst als Bewerberin oder Bewerber vorschlagen (Einzelbewerbung).

Die Verbindung von Wahlvorschlägen ist gemäß § 62 Abs. 2 LKWG M-V zulässig.

III. Wählbarkeitsvoraussetzungen

Für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters sind die persönlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen gemäß § 66 LKWG M-V zu beachten.

Wählbar sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes sowie alle Staatsangehörigen der übrigen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (Unionsbürgerinnen und Unionsbürger), die am Wahltag

- das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 60. Lebensjahr vollendet haben und

- nicht nach § 6 Abs. 2 LKWG M-V von der Wählbarkeit ausgeschlossen sind.

Die übrigen Voraussetzungen für die Ernennung zur Beamtin oder zum Beamten auf Zeit nach dem Landesbeamtengesetz (LBG M-V) müssen erfüllt sein, insbesondere die persönliche und gesundheitliche Eignung (§ 6 i. V. m. § 12 LBG M-V und § 7 Beamtenstatusgesetz). Die Bewerberinnen und Bewerber haben die Gewähr dafür zu bieten, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes einzutreten.

Bewerberinnen und Bewerber, die am 15. Januar 1990 das 18. Lebensjahr bereits vollendet hatten, haben schriftlich zu erklären, ob sie eine Tätigkeit für die Staatssicherheit der Deutschen

Demokratischen Republik ausgeübt haben. Es steht ihnen frei, eine Begründung dazu abzugeben.

IV. Einreichungsfrist und Einreichungsstelle

Die Wahlvorschläge sind spätestens bis zum 21. März 2023, 16:00 Uhr (75. Tag vor der Wahl) schriftlich und vollständig beim Gemeindewahlleiter, Am Packhof 2-6, 19053 Schwerin, Ansprechpartner: Herr Liebknecht, Tel. 0385 545-1715, sliebknecht@schwerin.de, einzureichen.

Es wird dringend empfohlen, die Wahlvorschläge so frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, dass etwaige Mängel, die die Zulassung beeinträchtigen könnten, noch rechtzeitig behoben werden können.

V. Inhalt und Form von Wahlvorschlägen

Beim Aufstellen der Wahlvorschläge sind die Vorschriften über Inhalt und Form der Wahlvorschläge gemäß § 62 i. V. m. § 16 LKWG M-V und § 24 Landes- und Kommunalwahlordnung (LKWO M-V) zu beachten. Wahlvorschläge können von Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen eingereicht werden (Formblätter 5.1.1. bis 5.2. der Anlage 5 LKWO M-V). Es können auch mehrere Parteien und/oder Wählergruppen einen gemeinsamen Wahlvorschlag einreichen. Jede Partei oder Wählergruppe darf sich nur an einem gemeinsamen Wahlvorschlag beteiligen. Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Person enthalten. Für die Aufstellung einer Bewerberin oder eines Bewerbers einer Partei oder Wählergruppe gilt § 15 Abs. 4 LKWG M-V. Als Bewerberin oder Bewerber einer Partei oder Wählergruppe kann nur benannt werden, wer die unwiderrufliche Zustimmung zur Benennung schriftlich erteilt hat. Wahlvorschläge von Parteien oder Wählergruppen müssen den Namen der einreichenden Partei oder Wählergruppe, sofern sie eine Kurzbezeichnung verwenden, auch diese enthalten. Der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers trägt die Bezeichnung „Einzelbewerberin“/ „Einzelbewerber“ und als Zusatz den Namen. Personen, die sich auf dem Wahlvorschlag einer Partei bewerben, müssen Mitglieder dieser Partei oder parteilos sein. Handelt es sich um einen gemeinsamen Wahlvorschlag, dann muss die Kandidatin/der Kandidat Mitglied einer dieser Parteien oder parteilos sein. Der Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe muss von den für das Wahlgebiet nach ihrer Satzung zuständigen vertretungsberechtigten Personen, der Wahlvorschlag einer Einzelbewerberin/eines Einzelbewerbers muss von ihr/ihm selbst persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein. In jedem Wahlvorschlag sind zwei Vertrauenspersonen zu bezeichnen. Eine Einzelbewerberin/ein Einzelbewerber nimmt die Funktion der Vertrauensperson selbst wahr, eine weitere Vertrauensperson für die Einzelbewerbung kann, muss aber nicht benannt werden. Eine Partei oder Wählergruppe hat auf Verlangen des Gemeindewahlleiters ihre Satzung und einen Nachweis über die demokratische Wahl des Vorstands vorzulegen.

Dem Wahlvorschlag sind folgende Unterlagen beizufügen:

1. Wahlvorschläge von Parteien und Wählergruppen

- Ausfertigung der Niederschrift über die Mitglieder- oder Vertreterversammlung zur Aufstellung der Bewerberin/des Bewerbers gemäß § 62 Abs. 3 i. V. m. § 15 Abs. 4 LKWG M-V einschließlich der vorgeschriebenen Versicherung an Eides statt nach § 16 Abs. 5 LKWG M-V über das rechtmäßige Aufstellen der Bewerberin/des Bewerbers (Formblatt 5.1.2 der Anlage 5 LKWO)

2. Schriftliche Zustimmungserklärung der Bewerberin/des Bewerbers einschließlich der Erklärung über die persönlichen Voraussetzungen für die Wahl nach § 66 LKWG M-V (Formblatt 5.1.3 der Anlage 5 LKWO). Darin inbegriffen sind Erklärungen

- zu laufenden strafrechtlichen Ermittlungs- und Disziplinarverfahren

- über das Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung

- zu Tätigkeiten für die Staatssicherheit der DDR (eine Begründung ist möglich, die zusammen mit dem Wahlvorschlag veröffentlicht wird) und

- zu den wirtschaftlichen Verhältnissen.

3. Der Zustimmungserklärung sind beizufügen:

- eine Bescheinigung der Wahlbehörde über die Wählbarkeit

- ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregister) Hinweis: Den Antrag auf Ausstellung und Übersendung des Führungszeugnisses an die Wahlbehörde bei der zuständigen Behörde bitte rechtzeitig, ca. zwei Wochen vor dem 75. Tag vor der Wahl (21. März 2023) stellen.

- ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis

Die notwendigen Zeugnisse und die Bescheinigung der Wählbarkeit dürfen am Tag der Einreichung nicht älter als drei Monate sein (§ 24 LKWO M-V).

4. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger

Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die bei der Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters kandidieren wollen, müssen die für Deutsche geltenden Wählbarkeitsvoraussetzungen erfüllen und dürfen darüber hinaus nicht in ihrem Herkunftsmitgliedsstaat aufgrund einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung von der Wählbarkeit ausgeschlossen sein. Sie haben ihrer Zustimmungserklärung (Formblatt 5.1.3 LKWO M-V) oder ihrem Wahlvorschlag als Einzelbewerbung (Formblatt 5.2 LKWO M-V) eine Versicherung an Eides statt über ihre Wählbarkeit im Herkunftsstaat (Formblatt der Anlage 6 LKWO M-V) beizufügen. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sind für die Wahl der Oberbürgermeisterin/des Oberbürgermeisters nach den für Deutsche geltenden Voraussetzungen wahlberechtigt und werden in das Wählerverzeichnis eingetragen. Wahlberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nach § 23 Landesmeldegesetz von der Meldepflicht befreit sind, werden in das Wählerverzeichnis auf Antrag eingetragen, wenn sie spätestens zum 12. Mai 2023 (23. Tag vor der Wahl) nachweisen, dass sie am Wahltag seit dem 28. April 2023 (37. Tag vor der Wahl) im Wahlgebiet ihre Wohnung, bei mehreren Wohnungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland im Wahlgebiet ihre Hauptwohnung haben.

Schwerin, den 14. November 2022

Bernd Nottebaum
Gemeindewahlleiter

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