Schulweg im Sinne dieser Satzung ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der örtlich zuständigen Schule. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen.
Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.
Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.
Eine Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt nur dann, wenn der Schulweg zu der örtlich zuständigen Schule der jeweiligen Schulart
- mehr als 2 km bei Schülern der Klassenstufe 1 bis 6 beträgt.
Die Landeshauptstadt Schwerin kann in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, unabhängig von den in Abs. 4 genannten Mindestentfernungen die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten übernehmen, wenn der Schulweg als besonders gefährlich gilt bzw. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schülerinnen und Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Als besonders gefährlich gilt insbesondere der Schulweg entlang einer Bundes-, Landes- bzw. Kreisstraße ohne Rad- bzw. Gehweg.
Eine Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten hat unabhängig von den in § 3 Abs. 4 genannten Mindestentfernungen zu erfolgen, wenn die Schülerin / der Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden muss. Der Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.