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Allgemeine Schüler­beförderung

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Schülerverkehr ab Klasse 5 ab 1. August 2023 kostenfrei

Ab 1. August 2023 ist der Schülerverkehr in Schwerin bereits ab der 5. Klasse bei Vorlage des Schülerausweises kostenfrei. Die Schüler der 5. bis 13 Klasse der allgemeinbildenden Schulen sowie des berufsvorbereitenden Jahres und des Fachgymnasiums an den Beruflichen Schulen müssen für die kostenlose Schülerbeförderung keinen Sonderfahrausweis beantragen. Als Nachweis dient bei Fahrschein-Kontrollen in Bussen und Bahnen der Schülerausweis. Der Eintrag der jeweiligen Klassenstufe im Schülerausweis ist zwingend erforderlich. Die Kostenfreiheit gilt an 365 Tagen im Jahr, nicht nur für den Schulweg, sondern auch für Freizeitaktivitäten, allerdings nur für Schülerinnen und Schüler mit Wohnsitz Schwerin.

Übernahme der Schülerbeförderungskosten Klassenstufe 1 - 4

Ab einer Mindestentfernung von 2 km Fußweg für SchülerInnen Jahrgangsstufe 1 bis 4 zwischen der Wohnung der Schülerin bzw. des Schülers und der örtlich zuständigen Schule kann eine kostenlose Schülerbeförderung beantragt werden.

Die Schülerbeförderung erfolgt für den Schulweg von der nächstgelegenen Haltestelle der Wohnung bis zur nächstgelegenen Haltestelle der örtlich zuständigen Schule durch die Nutzung eines Sonderfahrausweises.

Der Sonderfahrausweis ist nur auf dem direkten Schulweg und nur an Schultagen gültig.

Die Inhaberinnen und Inhaber des kostenlosen Sonderfahrausweises für den Schulweg können ihr Ticket  unkompliziert zu einer vollwertigen Monatsfahrkarte im Ausbildungsverkehr aufwerten. Das Upgrade-Ticket nennt sich Monatskarte Azubi Freizeit Eine Zone und wird zum Preis von 10,00 € an allen Fahrscheinautomaten und an den Verkaufsstellen des NVS am Marienplatz und Platz der Freiheit angeboten. Es ist nur in Kombination mit dem Schülerausweis und dem von der Landeshauptstadt Schwerin erstellten Sonderfahrausweis gültig.

FAQs

Rechtslage

§ 113 Schulgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (SchulG M-V) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. September 2010, zuletzt geändert durch das Gesetz vom 20.04.2017.
Satzung der Landeshauptstadt Schwerin über die Schülerbeförderung und die Erstattung der notwendigen Aufwendungen (Schülerbeförderungssatzung) vom 18.09.2017.

Schuleinzugsbereiche
Anspruchsberechtigte

Gemäß § 113 Abs. 2 SchulG M-V hat die Landeshauptstadt Schwerin für die in ihrem Gebiet wohnenden Schülerinnen und Schüler vom Beginn der Schulpflicht bis zum Ende

  1. der Jahrgangsstufe 12 der allgemein bildenden Schulen sowie der Jahrgangsstufe 13 des Fachgymnasiums,
  2. des Berufsgrundbildungs- und des Berufsvorbereitungsjahres und
  3. der ersten Klassenstufe der Berufsfachschule, die nicht die Mittlere Reife oder einen gleichwertigen Abschluss voraussetzt,

eine öffentliche Beförderung für Schülerinnen und Schüler zur örtlich zuständigen Schule gemäß der Satzung über die Festlegung von Schuleinzugsbereichen für die allgemein bildenden Schulen in kommunaler Trägerschaft der Landeshauptstadt Schwerin (Schuleinzugsbereichssatzung) vom 18.09.2017 durchzuführen oder für den Fall, dass eine solche nicht durchgeführt wird, die notwendigen Aufwendungen dieser Schülerinnen und Schüler oder ihrer Erziehungsberechtigten für den Schulweg zur örtlich zuständigen Schule zu tragen.

Schülerinnen und Schüler, die eine in kommunaler Trägerschaft stehende Schule oder eine Schule in freier Trägerschaft besuchen, die jedoch nicht die örtlich zuständige Schule ist, können kostenlos an der öffentlichen Schülerbeförderung zur örtlich zuständigen Schule teilnehmen, sofern eine solche eingerichtet ist. Eine Erstattung der notwendigen Aufwendungen findet nicht statt.

Schulweg und Mindestentfernungen

Schulweg im Sinne dieser Satzung ist der kürzeste Fußweg zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der örtlich zuständigen Schule. Als Wohnung ist der nicht nur vorübergehende, gewöhnliche Aufenthalt der Schülerin oder des Schülers an Unterrichtstagen anzusehen.

Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks.

Schulweg ist nicht der Weg, der im Zusammenhang mit Schulwanderungen und Schulfahrten steht.

Eine Schülerbeförderung oder Erstattung der notwendigen Aufwendungen erfolgt nur dann, wenn der Schulweg zu der örtlich zuständigen Schule der jeweiligen Schulart

  • mehr als 2 km bei Schülern der Klassenstufe 1 bis 6 beträgt.

Die Landeshauptstadt Schwerin kann in besonders begründeten Ausnahmefällen unter Abwägung der Gesamtumstände des Einzelfalls, unabhängig von den in Abs. 4 genannten Mindestentfernungen die Schülerbeförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten übernehmen, wenn der Schulweg als besonders gefährlich gilt bzw. aufgrund der örtlichen Gegebenheiten für die Schülerinnen und Schüler Gefahren mit sich bringt, die über die im Straßenverkehr üblicherweise auftretenden Gefahren hinausgehen. Als besonders gefährlich gilt insbesondere der Schulweg entlang einer Bundes-, Landes- bzw. Kreisstraße ohne Rad- bzw. Gehweg.

Eine Beförderung bzw. Erstattung der notwendigen Beförderungskosten hat unabhängig von den in § 3 Abs. 4 genannten Mindestentfernungen zu erfolgen, wenn die Schülerin / der Schüler wegen einer dauernden oder vorübergehenden Behinderung befördert werden muss. Der Träger der Schülerbeförderung kann die Vorlage einer amtsärztlichen Bescheinigung verlangen.

Beförderungsarten

Die Beförderung erfolgt mit folgenden Verkehrsmitteln:

  • grundsätzlich durch Verkehrsmittel (Bus und Bahn) des öffentlichen Personennahverkehr
  • mit Kraftfahrzeugen von vertraglich gebundenen Leistungserbringern
  • sonstigen Kraftfahrzeugen in begründeten Ausnahmefällen nach Genehmigung durch den Fachdienst Bildung und Sport der Landeshauptstadt Schwerin.

Der Fachdienst Bildung und Sport der Landeshauptstadt Schwerin bestimmt die zweckmäßigste Beförderungsart unter Berücksichtigung der Zumutbarkeit für die Schülerinnen und Schüler. Im Regelfall sind die Verkehrsmittel nach der Reihenfolge des Absatzes 1 zu benutzen.

Im Ausnahmefall kann eine von Absatz 2 abweichende Schülerbeförderung genehmigt werden.

Sonderfahrausweis

Der Sonderfahrausweises ist nur an Schultagen gültig und ausschließlich auf den Schulweg begrenzt. Für den Hin- und Rückweg werden die Einstiegshaltestelle und die Ausstiegshaltestelle mit Eintrag auf dem Sonderfahrausweis festgelegt.

Inhaber eines Sonderfahrausweises, die den Nahverkehr über die Gültigkeit des Sonderfahrausweises hinaus nutzen möchten, können an allen Automaten und Verkaufsstellen des NVS eine vergünstigte Monatskarte für 10,00 EUR erwerben.

Der Sonderfahrausweis ist personengebunden und gilt nur im Zusammenhang mit dem Schülerausweis.

Anspruchsberechtigte Schüler/innen von Schulen in freier Trägerschaft bzw. Schüler nicht zuständiger Schulen können bis zur örtlich zuständigen Schule den ÖPNV mit dem Sonderfahrausweis kostenfrei nutzen.

Antrag auf Schülerbeförderung Antrag auf individuelle Schülerbeförderung
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Kontakt

Landeshauptstadt Schwerin - Fachdienst Bildung und Sport

Herr Stefan Jobst
Allgemeine Schulangelegenheiten
Raum: 2.023

Am Packhof 2-6
19053 Schwerin