Das Geoinformations- und Vermessungsgesetz (GeoVermG M-V) verpflichtet Grundstückseigentümer und Erbbau- und Nutzungsberechtigte, Gebäude und Bauwerke, die seit dem 12. August 1992 errichtet oder seitdem in ihrem Grundriss verändert worden sind, bei einer Vermessungsstelle nach § 5 (2) Nr.3 und 4 GeoVermG M-V die Leistungen zum Nachweis im Liegenschaftskataster selbstständig und unaufgefordert in Auftrag zu geben und hierfür die Kosten zu tragen (§ 22 GeoVermG M-V). Die Gebäudeeinmessung kann bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde beauftragt werden. Die Pflicht entsteht spätestens, wenn ein Gebäude neu errichtet ist oder ein bestehendes Gebäude in seinen Außenmaßen verändert worden ist. Einmessungspflichtige Gebäude sind grundsätzlich innerhalb von maximal einem Jahr nach Errichtung im Liegenschaftskataster nachzuweisen. Der Prioritätenerlass verpflichtet die Vermessungs- und Geoinformationsbehörden die Einhaltung der Jahresfrist zu überwachen.